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Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

Arbeitsrecht - 07.12.2016

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und maximal vier Monaten, in der beide Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Ausbildender und Auszubildender können damit die konkrete Ausbildungssituation einschließlich des Vertragspartners ohne Bindungsrisiko „beschnuppern“.

Fraglich war bisher, ob ein vorangegangenes Praktikum (oder Arbeitsverhältnis) auf die Probezeit in einem späteren Berufsausbildungsverhältnis Einfluss hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Maßgeblich sei nur das „Beschnuppern“ im konkreten Berufsausbildungsverhältnis (Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14).

Daraus folgt, dass das Berufsausbildungsverhältnis – auch bei unmittelbar vorangegangenem mehrmonatigen Praktikum oder Arbeitsverhältnis – in der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.