Eduard Wagner
Rechtsanwalt
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Der BGH löst einen für die Baupraxis relevanten Streit und sorgt bei Beteiligten für Klarheit. Die Verjährungsfrist für Werklohnansprüche beträgt 3 Jahre. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises verjährt bei einem Grundstückskaufvertrag in 10 Jahren. Welche Frist für den Bauträgerlohn gilt, war bislang unklar. Vorsichtige Bauträger mussten ihre Ansprüche daher binnen 3 Jahren geltend machen.
Der Bundesgerichtshof hat nun für Rechtssicherheit gesorgt. Solange die Vertragsparteien die Bauträgervergütung nicht in eine Vergütung für die Bauleistung und einen Kaufpreis für das Grundstück aufgeteilt haben, verjährt der Bauträgerlohn einheitlich nach 10 Jahren. Die Gründe des Gesetzgebers, den Kaufpreisanspruch eines Grundstücksverkäufers erst nach 10 Jahren verjähren zu lassen, gälten unvermindert auch beim Bauträgervertrag.