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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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§ 1a Kündigungsschutzgesetz: Kündigung „à la carte“

News - 06.04.2008

Am 01.01.2004 trat § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Kraft. Hiernach kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigen und dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten für den Fall, dass dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Abfindung beträgt nach der gesetzlichen Regelung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Regelabfindung). Mit dem Verstreichen der Klagefrist von drei Wochen ab Kündigungszugang wird die Kündigung bestandskräftig. Zugleich erwirbt der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Regelabfindung, ohne Gefahr zu laufen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängt.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 663/06) klargestellt, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben von der Regelabfindung abweichen, das heißt eine höhere oder niedrigere Abfindung anbieten kann. Das BAG hat in diesem Urteil ferner klar gestellt, dass § 1a KSchG nicht nur für Beendigungskündigungen gilt, sondern auch für Änderungskündigungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon auszugehen, dass gegen einen Arbeitnehmer, der die Kündigung nicht im Vorfeld mit dem Arbeitgeber „abgestimmt“ hat und lediglich die Klagefrist verstreichen lässt, auch bei einer Abweichung von der Regelabfindung keine Sperrfrist verhängt wird. Der Anwendungsbereich für Kündigungen mit Abfindungsangebot ist damit erweitert; es besteht - die Höhe der Abfindung betreffend – die Möglichkeit einer „Kündigung á la carte“.