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3. Ausgleichsansprüche bei Bodenverunreinigungen und Altlasten

News - 10.09.2002

Bei schädlichen Bodenverunreinigungen oder Altlasten kann die Behörde nach Ermessen entscheiden, ob sie den Grundeigentümer oder den Verursacher in Anspruch nimmt. Der in Anspruch Genommene, z. B. der Eigentümer, hat dann unter Umständen einen Ausgleichsanspruch gegen den Verursacher, z. B. einen Mieter. Dieser verjährt nach § 24 Abs. 2 Satz 3 Bundesbodenschutzgesetz drei Jahre, nachdem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Im Verhältnis des Vermieters zum Mieter soll nach einer Entscheidung des Landgerichtes Frankenthal die kurze Verjährungsfrist des Mietrechts gelten. Danach verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück erhält.