Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche gegen Architekten/Ingenieure wegen Baumängeln, die auf Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern beruhen, beträgt 5 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme.
Häufig unterbleibt eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung. Die Leistung des Architekten wird abgeschlossen, das Objekt wird irgendwann fertiggestellt und bezogen.
Kommt es in einem solchen Fall zu einem auf Planungs-/Bauüberwachungsfehlern beruhenden Baumangel, dann verjährt nach einer bemerkenswerten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Schadenersatzanspruch gegen den Planer nicht nach fünf, sondern erst nach dreißig Jahren.
Der Lauf der verkürzten Verjährungsfrist von 5 Jahren wird danach nur in Gang gesetzt, wenn entweder eine Abnahme erfolgt oder der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
Diese Entscheidung könnte eine nicht unerhebliche Haftungserweiterung für die Planer bedeuten. Wenn Ansprüche aus Baumängeln wegen eingetretener Verjährung gegen den Bauunternehmer nicht mehr durchgesetzt werden können, kann sich die Überprüfung der Haftung des Planers lohnen. Den Planern ist zur zukünftigen Minderung des Haftungsrisikos zu empfehlen, auch für die eigenen Leistungen und nicht nur für die der ausführenden Unternehmer vom Auftraggeber eine ausdrückliche Abnahme zu verlangen.