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5% Sicherheitseinbehalt auf 5 Jahre zulässig

News - 01.07.2004

Von Auftraggebern gestellte Bauverträge sehen häufig vor, dass bei Schlussabrechnung ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Abrechnungssumme vorgenommen wird, auszahlbar nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, vorab durch Bankbürgschaft ablösbar. 1997 hatte der BGH entschieden, dass ein solcher Einbehalt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht, wenn er durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann. Das führte zu Unklarheiten darüber, wie es sich verhält, wenn eine Ablösungsmöglichkeit durch eine „normale“, nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft eingeräumt ist. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass eine derartige Vereinbarung (Sicherheitseinbehalt 5% auf 5 Jahre, ablösbar durch „normale“ Bankbürgschaft) zulässig ist (Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 57/02). Allerdings darf die Ablösung des Sicherheitseinbehaltes nicht zusätzlich daran geknüpft werden, dass keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Überprüfung einschlägiger Vertragsbedingungen ist geboten.