News

UllrichDr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-630
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
ullrich@appelhagen.de

Abgabepflicht der Sozialversicherungsbeiträge in der Corona-Krise

Sozialversicherungsrecht - 31.03.2020

Generell müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle abführen, sonst werden sie ohne Berücksichtigung des Grundes für die verspätete oder unterbliebene Zahlung mit Säumniszuschlägen und Zinsen belastet. Die zuständige Krankenkasse muss diese erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden.  

Im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur Corona-Krise hat der Gesetzgeber nunmehr beschlossen, dass es unter bestimmten Bedingungen möglich ist, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungszweige vorübergehend gestundet werden. Die Stundung ist allerdings nicht ohne weiteres möglich. Eine Stundung der Beiträge ist grundsätzlich nach Antragstellung nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. Die Stundung ist daher subsidiär und auch derzeit nur auf die Monate März und April begrenzt.  

Der Gesetzgeber bleibt auch leider für die weiteren Voraussetzungen der Stundung und Nachweise wenig konkret. Für Arbeitgeber, die den erleichterten Zugang für die Stundung nutzen möchten, muss eine sofortige Einziehung der Beiträge - ohne die Stundung und trotz anderweitiger Maßnahmen aus dem Hilfspaket - mit erheblichen Härten verbunden sein. Die erheblichen Härten haben Arbeitgeber „in geeigneter Weise“ mit einer „glaubhaften Erklärung darzulegen, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie (z.B. in Form von erheblichen Umsatzeinbußen) erlitten hat. Weitere Konkretisierung hat der Gesetzgeber nicht genannt.  

Bei allem Pragmatismus, den die Behörden hoffentlich in dieser Zeit an den Tag legen, bleibt der Stundungsantrag für Arbeitgeber bis zur schriftlichen Bewilligung der Einzugsstelle ein Wagnis. Der Stundungsantrag sollte gleich mit der Bitte verbunden werden, von Säumniszuschlägen und Zinsen abzusehen.  

Nach den Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes soll es bei betroffenen Arbeitgebern auf Antrag auch möglich sein, dass von Vollstreckungsmaßnahmen für März und April für alle rückständigen oder bis dahin fällig werdenden Beiträge vorläufig abgesehen wird. Welche konkreten Voraussetzungen hierfür notwendig sind, hat der Gesetzgeber leider nicht genannt. Für alle Anträge gilt: Erst die schriftliche Bestätigung gibt Rechtssicherheit.