Joshua Sonntag
Rechtsanwalt
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Ein Unternehmer führte Arbeiten an einer Biogasanlage durch und stellte seine Leistungen in Rechnung. Der Besteller nahm die Anlage in Betrieb und zahlte ein Viertel des Rechnungsbetrages ohne Vorbehalt. Er erhob keine konkreten Mängelrügen.
Als der Unternehmer den Restwerklohn verlangte, verwies der Besteller auf eine fehlende Abnahme. Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 02.11.2023 (2 U 44/20): Zu Unrecht! Aber warum?
Im Werkvertragsrecht entscheidet die Abnahme vieles: Fälligkeit des Werklohns, Beginn der Verjährung, Wechsel der Beweislast für die Mangelhaftigkeit. Wer keine Mängel rügt, das Werk aber nutzt und zahlt, kann damit ungewollt eine Abnahme erklären. Das OLG Naumburg zeigt, wie schnell das gehen kann.
Es wertete Nutzung und vorbehaltlose Teilzahlung als schlüssige Abnahme. Damit war der Restwerklohn fällig.
Rügt der Besteller innerhalb einer angemessenen Prüffrist (diese kann je nach Vorhaben mehrere Monate laufen) keine Mängel, sprechen die fortgesetzte Nutzung und eine vorbehaltlose (auch teilweise) Zahlung für eine schlüssige Abnahme und damit für die Fälligkeit des Restwerklohns und den Beginn der Verjährung.
Das Urteil zeigt einmal mehr, worauf es ankommen kann:
Wer all diese Unsicherheiten vermeiden möchte, sollte bei der förmlichen Abnahme bleiben. Bei einem gemeinsamen Abnahmetermin mit Protokoll können beide Seiten das Werk prüfen und sichtbare Mängel festhalten. Es gibt eine klare Mängelliste, einen festen Abnahmezeitpunkt und weniger Streit über „stille“ Signale wie Nutzung oder Zahlungen. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen über eine konkludente Abnahme vermeiden.