Wer nach einem Verkehrsunfall seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Verursachers zunächst auf der Grundlage des vom Sachständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Entscheidung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Regulierung und der Verjährung - später doch noch höheren Kosten einer danach noch tatsächlich durchgeführten Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs verlangen - so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.10.2006, VI ZR 249/05, gegen die bisherige Rechtsprechung, auch des LG Braunschweig.