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Abrechnung von Architekten und Ingenieurleistungen nach Kündigung

News - 11.06.1996

Der Bundesgerichtshof hat einen bislang ehernen Grundsatz des Honorarrechts der Architekten/Ingenieure aufgegeben. Wird ein Planungs- oder Bauüberwachungsvertrag aus Gründen vorzeitig beendet, die der Architekt/Ingenieur nicht zu vertreten hat, konnte dieser bislang davon ausgehen, daß ihm ohne weiteren Nachweis 60% des Honorars für die nicht mehr fertigzustellenden Leistungen zustehen. Das gilt nicht nur im Fall der seltenen "freien" Kündigung des Auftraggebers, sondern auch dann, wenn der Auftraggeber meint, aus wichtigem Grund zu kündigen, einen solchen aber letztendlich nicht nachweisen kann. Diese Fälle sind häufig.

 

Nach der neuen Rechtsprechung muß der Architekt/Ingenieur einzeln und nachvollziehbar darlegen, welche Aufwendungen er durch die Nichtausführung der weiteren Leistungen erspart hat und inwiefern er seine freigewordene Arbeitskraft nicht anderweitig einsetzen kann und dadurch Entschädigung für den verlorenen Honoraranspruch erzielt.

 

Abweichende Vereinbarungen sind möglich, jedoch nur aufgrund individueller Abrede, nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.