Mehrere brandenburgische Abwasserzweckverbände hatten versucht, für die von ihnen nach der deutschen Wiedervereinigung im Abwasserbereich getätigten Investitionen einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dem hat der Bundesfinanzhof einen Riegel vorgeschoben. Einen Vorsteuerabzug könnten nur Betriebe gewerblicher Art geltend machen. Die Abwasserbeseitigung durch Personen öffentlichen Rechts sei jedoch kein Betrieb gewerblicher Art, sondern würde seit jeher als Ausübung öffentlicher Gewalt beurteilt. Die Zweckverbände blieben auch bei Einschaltung eines Betriebsführers öffentlich-rechtlich für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung in dem Sinne, daß der Abwasserbeseitigungsverpflichtete diese Aufgabe mit befreiender Wirkung auf einen privaten Dritten delegieren kann, sei jedenfalls im Jahre 1993 in Brandenburg nicht möglich gewesen.
Für die Zukunft können sich hier jedoch Änderungen ergeben. Nach der Neuregelung des Wasserhaushaltsgesetzes können die Länder ähnlich wie im Abfallbereich nunmehr auch im Abwasserbereich eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht als solche auf einen Privaten zulassen. Soweit die Länder hiervon Gebrauch machen, was bisher erkennbar noch nicht der Fall ist, ist die Frage neu zu stellen, ob die Zweckverbände in dem entsprechenden Bundesland Betriebe gewerblicher Art und damit vorsteuerabzugsberechtigt sind.