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Abwehr von negativen Bewertungen auf Kununu & Co.

Arbeitsrecht - 01.03.2024

Erfolgreich mit kleinem Aufwand gegen anonyme negative Bewertungen auf Arbeitgeber-Bewertungsportalen vorgehen – Arbeitgeber bekommen hierfür Rückenwind vom Oberlandesgericht Hamburg.

Kurze Zusammenfassung:

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Löschung von Bewertungen verlangen kann, wenn der jeweilige Bewertungsportalbetreiber (Kununu, MeinChef.de, Glassdoor usw.) den Bewerter gegenüber dem Arbeitgeber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts (in den meisten Fällen wohl eine Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung) überprüfen kann. Dies gelte auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen.

Was folgt daraus?

Mit einer kurzen Nachricht können Arbeitgeber bei Vorliegen folgender Voraussetzungen

  • der Bewerter hat nicht unter seinem Klarnamen bewertet
  • der Inhalt der Bewertung lässt keinen Rückschluss auf den Bewerter zu

zukünftig mit guten Erfolgsaussichten den jeweiligen Bewertungsportalbetreiber auffordern, den negativen Eintrag zu löschen.

Denn die meisten aller negativen Bewertungen erfolgen anonym und der Inhalt der Bewertung lässt zudem in den seltensten Fällen einen Rückschluss auf den Bewerter zu.

Sollte eine negative Bewertung nicht anonym erfolgen, besteht die Möglichkeit gegen den Bewerter selbst vorzugehen.

Sollten Sie bei der Löschung von negativen Bewertungen Hilfe benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu!