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MackDr. Martin Mack
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Achtung: Bau-Arbeitsgemeinschaften können Handelsgesellschaften sein!

News - 06.04.2003

Mit der erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Dresden vom 20.11.2001

- nicht rechtskräftig - wird für eine Bau-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) unterstellt, dass sie trotz ihrer vertraglichen Konstruktion als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne ausübt und die Vorschriften über offene Handelsgesellschaften Anwendung finden.

Dies bedeutet u. a., dass auf die unternehmerische Betätigung einer ARGE die allgemeinen Vorschriften für Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) z. B. über Kontokorrent, Formfreiheit, erhöhten gesetzlichen Zinssatz Anwendung finden. Darüber hinaus gelten die Regelungen über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB), insbesondere mit der verschärften Untersuchungs- und Rügepflicht für Kaufleute (§ 377 HGB), sowie die Bilanzierungs- und Buchhaltungsvorschriften.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die erheblichen Konsequenzen dieser strengen Auffassung bestätigt.