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Achtung Dachlawinen!

News - 01.07.2004

Der Hauseigentümer haftet dem Eigentümer eines parkenden Pkw grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Dachlawinen entstehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm noch einmal klargestellt (Urteil v. 23.07.2003 - 13 U 49/03). Eine generelle Verpflichtung (durch Hinweisschilder) zu warnen besteht nicht. Eine etwaige Haftung wegen des Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten könnte sich nur eröffnen, wenn z. B. örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen die Einrichtung von Schneefanggittern aufgeben. Sonst trägt der parkende Fahrer sein Risiko selbst.