Wann haben Sie Ihre Eintragung im Handelsregister das letzte Mal auf Richtigkeit überprüft? Wir haben für Sie zusammengefasst, warum Sie darauf besser ein Auge haben sollten:
Das Handelsregister wird von den Registergerichten geführt und enthält für den Rechtsverkehr wichtige Informationen, insbesondere Angaben zur Vertretungsbefugnis der Handelsgesellschaften und der Kaufleute. Es besteht die Verpflichtung, relevante Tatsachen – wie beispielsweise die Erteilung einer Prokura, den Widerruf einer Prokura oder die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers – umgehend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Tatsachen werden sodann in das Register eingetragen und offiziell „bekanntgegeben“. Die Eintragungen erzeugen einen sog. Rechtsschein und den Schutz des Glaubens an die Angaben im Handelsregister. Für die Richtigkeit der Eintragung und der Bekanntmachung haften Kaufleute und Handelsgesellschaften. Als Kaufmann sollten Sie daher nach Beantragung der Eintragung unbedingt überprüfen, ob die Tatsache richtig eingetragen wurde. Denn: Haben Dritte (z. B. (potenzielle) Geschäftspartner) Kenntnis von der unrichtig eingetragenen Tatsache, gelten sie als schutzwürdig und können sich auf die unrichtige Tatsache berufen.
Doch nicht nur die Eintragung, auch die Bekanntmachung als solche muss auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Zwar wurde der Wortlaut des § 15 Abs. 3 HGB geändert und vermeintlich „entschärft“. Seit dem 01.08.2022 muss sich das geschützte Vertrauen nämlich auf eine unrichtig eingetragene und bekanntgemachte Tatsache beziehen. Da die Bekanntmachungen mittlerweile online im Registerportal erfolgen und die Daten aus dem Handelsregister automatisch übernommen werden, ist eine fehlerhafte Bekanntmachung bei gleichzeitig korrekter Eintragung aus technischen Gründen unwahrscheinlich – völlig ausgeschlossen ist dies aber nicht. Daher empfiehlt es sich weiterhin, sowohl die Richtigkeit der Eintragung als auch der Bekanntmachung zu überprüfen.