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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Änderungen bei Massenentlassungen oder: Massenentlassung auf Europäisch

News - 04.06.2005

Die „Entlassung“ einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb kurzer Zeit ist nach der EU-Massenentlassungsrichtlinie (RE 98/59/EG) der zuständigen Behörde gegenüber anzuzeigen (Massenentlassungsanzeige). Unterbleibt die Anzeige, ist die „Entlassung“ unwirksam. Nach deutschem Recht kam es für die Anzeigepflicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Wirksamkeit der jeweiligen Kündigungen die maßgebliche Zahl überschritten war.

Dem folgt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.01.2005 (C-188/03) nicht. Das bedeutet zunächst Rechtsunsicherheit für die Betroffenen. Der Arbeitgeber sollte jetzt zweigleisig verfahren:

1. Er muss zunächst vor Ausspruch der Kündigungen „europarechtlich“ prüfen, ob diese nach Zahl und Zugangszeitpunkt den Schwellenwert überschreiten. Trifft dies zu, muss er der Bundesagentur eine europarechtskonforme Massenentlassungsanzeige erstatten.

2. Sodann hat er wie bisher „deutschrechtlich“ zu prüfen, ob die Ablaufdaten der Kündigungsfristen nach Zahl und Zeitpunkt den Schwellenwert überschreiten. Ist dies der Fall, muss er eine weitere „deutschrechtliche“ Massenentlassungsanzeige erstatten.