Der Vorstand des deutschen Verdingungsausschusses hat am 10.10.1999 Änderungen der VOB/B beschlossen, die mit der VOB/B in der Fassung 2000 eingeführt werden. Im Folgenden einige wichtige Neuerungen:
Die Vergütungshöhe für Zusatzleistungen richtet sich gem. § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B künftig nach den Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebots.
„Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummern 5 und 6 entsprechend."
Durch die Neufassung von § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 erfolgt eine deutliche Erhöhung der Verzugszinsen auf zur Zeit aktuelle 8,5 % ohne konkreten Nachweis der Zinshöhe:
„Zahlt der Auftraggeber auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Zins-satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz), wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.“