Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Die Vergabekammer Lüneburg hat für die Praxis der Abfassung der Verdingungsunterlagen und die Angebotsbearbeitung bei öffentlichen Ausschreibungen wichtige Klarstellungen formuliert (Beschl. v. 08.05.2006 VgK 07/2006):
• Umfirmierungen oder formwechselnde Umwandlungen während der Angebotsphase sind vergaberechtlich irrelevant, da sie die rechtliche Identität des Bieters und damit seine Eignung unberührt lassen.
• Zwei Schwesterunternehmen, die selbstständige juristische Personen darstellen, können an demselben Vergabeverfahren teilnehmen. Dies verletzt - anders als die Teilnahme als Einzelbieter und als Mitglied einer ARGE - nicht den Geheimwettbewerb.
• Eine Klausel in den Vergabebekanntmachungen, wonach sich der Auftraggeber bei der Überschreitung der für eine Selbstdurchführung kalkulierten Kosten auch durch das günstigste Angebot die Aufhebung der Ausschreibung mangels wirt-schaftlichen Ergebnisses vorbehält, ist vergaberechtlich zulässig.
• Wenn der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, darf ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaft-lichsten Angebotes zugrunde gelegt werden.
Diese Entscheidung schafft Klarheit in zentralen Einzelfragen, die vergaberechtliche Streitigkeiten in jüngerer Zeit beherrscht haben.