Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
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Bundesregierung bringt Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen auf den Weg
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 die Entwürfe eines Jahressteuergesetzes 2022 sowie eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen und Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.
Zu den wichtigsten Maßnahmen im Einzelnen:
1. Jahressteuergesetz 2022
Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer
Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 € pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 € auf 1.000 € pro Jahr angehoben.
Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %
Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30.6.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt.
Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 % erhöht.
Anhebung des sog. „Ausbildungsfreibetrags“
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. „Ausbildungsfreibetrag“) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
Der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an die berechtigten Rentnerinnen und Rentner ausgezahlte Grundrentenzuschlags wird von der Einkommensteuer befreit.
Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1.1.2023
Einführung einer Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
Umsatzsteuer - Einführung eines „Nullsteuersatzes“: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten. Soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Damit wird die Anschaffung einer solchen Anlage im Ergebnis von der Umsatzsteuer befreit.
Weitgehende Abschaffung der sog. „Registerfallbesteuerung“ beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte
Im Anwendungsbereich beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte wird die „Registerfallbesteuerung“, nach der bislang steuerpflichtige Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, weitgehend für die Zukunft und in Drittlizenzfällen zudem rückwirkend abgeschafft. Gegenüber Steueroasen, die auf der sogenannten Schwarzen Liste der EU stehen, wird die Besteuerung jedoch aufrechterhalten.
2. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 auf 7 % zu senken.
3. Verlängerung des Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer
Der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer wird um ein weiteres Jahr verlängert.
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