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TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-448
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
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Aktuelle Steuer-News in Kürze

Steuertelegramm - 06.02.2023

1. Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Reihenhauses

Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus (oder auch Einfamilienhaus) innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander, BFH vom 19.07.2022, IX R 20/21.

2. Ortsübliche Miete als Unterhaltsleistung abziehbar

Ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger kann die ortsübliche Miete für die an seinen von ihm dauernd getrenntlebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung abziehen, BFH vom 29.06.2022, X R 33/20.

3. Grundstücksbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer

Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen, BFH vom 24.08.2022, II R 14/20.

4. Dokumentation kann entbehrlich sein!

Besteht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist (d. h. bis zum 31.05. des Folgejahres) erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung bis zum 31.05. des Folgejahres mitteilt, BFH vom 29.09.2022, V R 4/20.