Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
kutzappelhagen.de
1. Volle Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines betrieblichen PKW, der auch privat genutzt wird
Der gesamte Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des PKW ist als Betriebseinnahme zu versteuern. Eine gewinnmindernde Korrektur für die privaten Nutzungsentnahmen erfolgt nicht.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 9/18
Praxistipp: Für PKW, die weniger als 50% betrieblich genutzt werden kann es sinnvoll sein, diese nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen. Die laufenden Kosten und die Abschreibung für die betriebliche Nutzung können in diesem Fall trotzdem anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden, sog. Nutzungseinlage.
2. Achtung: Steuerfalle bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen!
Die Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann nicht steuerneutral stattfinden, wenn zeitgleich mit der Vermögensübertragung funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (insb. Grundstücke) veräußert werden und nur der „reduzierte“ Betrieb auf den Nachfolger übertragen wird. Schädlich ist auch eine schlichte Entnahme durch Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Zeitpunkt der Betriebsübergabe.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18
Praxistipp: Veräußerungen oder Entnahmen, die zeitlich vor der Übertragung des verkleinerten Betriebsvermögens erfolgen sind steuerunschädlich. In der Praxis ist daher streng auf die zeitliche Reihenfolge der Übertragungsgeschäfte zu achten. Während der BFH eine „logische Sekunde“ bei der Reihenfolge der Übertragungsvorgänge gelten lässt, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur Entnahmen oder Veräußerungen steuerunschädlich, die spätestens einen Tag vor der Betriebsübergabe geschehen.
3. Update zur Gewerbesteuer – Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
Vor dem Bundesfinanzhof ist ein interessantes Verfahren anhängig, in dem die Reichweite begünstigter Leistungen von Grundstücksunternehmen im Zusammenhang mit der Betreuung fremder Wohnungsbauten geklärt werden soll. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt bisher.
Im Streitfall hatte ein Grundstücksunternehmen durch eine angestellte Reinigungskraft entgeltlich Reinigungsleistungen im Treppenhaus und im Hauseingang eines Gebäudes erbracht, das nicht im Eigentum des Grundstücksunternehmens, sondern im Eigentum der Gesellschafter stand. Die Vorinstanz hat daraufhin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt.
Fundstelle: BFH, Az. III R 49/20
Weitere aktuelle Steuernews finden Sie in der kostenlosen Appelhagen-App.