News

KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
kutz@appelhagen.de

Aktuelle Steuer-News in Kürze

Steuertelegramm - 13.07.2021

Die wichtigsten Änderungen der Grunderwerbsteuer ab dem 01.07.2021:

1. Die Beteiligungsgrenzen für einen grunderwerbsteuerbaren „schädlichen Anteilseignerwechsel“ wurden von 95 % auf 90 % gesenkt.

2. Die Überwachungsfristen für schädliche Anteilseignerwechsel wurden durchgängig von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert. 

3. Durch den neuen § 1 Abs. 2 b GrEStG ist eine deutliche Verschärfung für immobilienhaltende Kapitalgesellschaften eingetreten. Zukünftig entsteht Grunderwerbsteuer auch in den Fällen, in denen innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile an diesen Gesellschaften auf verschiedene neue Anteilseigner übergehen.  

4. Für bestimmte, zeitlich gestreckte Grundstückstransaktionen unter Einbeziehung von Personengesellschaften wird für die speziellen Entlastungen des § 6 GrEStG mit Abs. 4 Nr. 3 eine neue „Vorbehaltensfrist“ von 15 Jahren eingeführt.   

5. Bei Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz ist für Grundstückgeschäfte im Rückwirkungszeitraum zukünftig eine Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen, sofern die Veräußerung des Grundstücks nicht zum Verkehrswert erfolgt.   

Praxishinweise:

Trotz wortgleicher Ausgestaltung besteht ein deutlicher Unterschied der steuerlichen Wirkung zwischen den neuen Regelungen zum schädlichen Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften gegenüber den bisherigen Regelungen für Personengesellschaften, da die personenbezogenen Entlastungen der §§ 5 und 6 GrEStG auf Kapitalgesellschaften keine Anwendung finden. 

Die Konzernklausel des § 6a GrEStG hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren.  

Nach § 16 GrEStG wird - auf Antrag - keine Grunderwerbsteuer festgesetzt (oder eine Steuerfestsetzung aufgehoben), wenn ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird. Diese Vorschrift kann auf einen schädlichen Anteilseignerwechsel nur angewendet werden, wenn der ursprüngliche Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt fristgerecht angezeigt wurde. Die Anzeigepflicht trifft den Steuerschuldner und ist mit einer Frist von 14 Tagen äußerst knapp bemessen.  

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die allgemeine Höchstgrenze für einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter bzw. unterbliebener Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs aufgehoben. Der gesetzliche Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festzusetzenden Grunderwerbsteuer, mindestens jedoch 25 € pro Monat ab der unterlassenen Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs.     

In unserer kostenlosen Appelhagen App finden Sie weitere Infos speziell für Unternehmer, Hausbesitzer, Arbeitnehmer und andere Steuerzahler. Diesen Monat erhalten Sie beispielsweise Tipps zur neuen Sofortabschreibung für Computer und Software sowie zu Minijobs in der Ferienzeit. Sie betreiben einen Online- oder Versandhandel? In der App wird auch das neue Umsatzsteuerverfahren in der EU sehr anschaulich für Sie erklärt – im Videoformat. 

Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir hören gern von Ihnen!