Dr. Marie Uebersalz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Steuerrecht
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1. Umsatzsteuer: Entgelt bei einer „0 %-Finanzierung“
In dem vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Sachverhalt trug im Rahmen einer Warenlieferung mit „0 %-Finanzierung“ der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehielt. Der Kunde zahlte in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut. Die einbehaltenen Zinsen mindern das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.
Fundstelle: BFH-Urteil vom 24.02.2021, Az. XI R 15/19, veröffentlicht am 08.07.2021
2. Grundsteuer: Flächen-Lage-Modell in Niedersachsen verabschiedet
Der Niedersächsische Landtag hat am 07.07.2021 ein Grundsteuergesetz verabschiedet, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Steuerpflichtige werden – anders als beim Bundesmodell – für die Grundsteuer nur noch einmal eine Steuererklärung mit Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung abgeben müssen. Den Rest soll die Verwaltung erledigen.
3. Einkommensteuer: Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung werden darin ausführlich erläutert.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 30.06.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003
4. Einkommensteuer: Laufzeitbezogene Betrachtungsweise einer Firmenwagen-Leasingsonderzahlung
In dem vom Finanzgericht zu beurteilenden Sachverhalt verwendete ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke. Die dafür anfallenden tatsächlichen Kosten machte er geltend. Eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung zählt in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.
Fundstelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 23.11.2020, Az. 3 K 1/20; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 1/21