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TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
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Aktuelle Steuer-News in Kürze

Steuertelegramm - 29.03.2022

1. Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Schwimmschule

Der Begriff „Schul-“ und „Hochschulunterricht“ im Sinne der EU-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er nicht den von der Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.
Der von einer privaten Schwimmschule erteilte Unterricht ist damit umsatzsteuerpflichtig
Fundstelle: EuGH-Urteil vom 21.10.2021, C 373/19. 

2. Vorsicht beim Verkauf von Kryptowährungen!

Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen bei An- und Verkauf innerhalb eines Jahres stellen grundsätzlich sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften dar, so Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, 5 K 1996/19. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.
Fundstelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, 5 K 1996/19

3. Keine allumfassende Steuerbefreiung für Altenheime

Die Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterliegt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer.
Fundstelle: BFH vom 01.09.2021, III R 20/19

4. Nur Ausschüttungen an den Minderheitsgesellschafter

Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter vereinbaren in einem Gesellschafterbeschluss, dass der auf den Mehrheitsgesellschafter gem. seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet wird. Sein Anteil wird in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt.  Der auf den Minderheitsgesellschafter entfallende Gewinnanteil wird nach dem Gesellschafterbeschluss ausgezahlt. Ein solcher Beschluss ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. 
Fundstelle: BFH vom 28.09.2021, VIII R 25/19


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