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UebersalzDr. Marie Uebersalz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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Aktuelle Steuernews in Kürze

Steuertelegramm - 06.05.2020

1. Rückgängigmachung eines IAB trotz durchgeführter Investition wegen unterbliebener Hinzurechnung im Investitionsjahr

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen. Das Finanzamt hat auf dieser Grundlage den – nicht mehr änderbaren – Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen (BFH, Urteil v. 03.12.2019 – X R 11/19; veröffentlicht am 09.04.2020).

2. Weiterveräußerung von Champions-League-Tickets steuerpflichtig

Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.10.2019 entschieden (Az.: IX R 10/18). Von der Besteuerung ausgenommen sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Diese Tickets stellten jedoch keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar.

3. Erwerb von Pressegrossisten und Belieferungsrechte

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei Erwerb eines Pressegrossisten der über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) nicht für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts „Belieferungsrechte“ erfolgt. Der Mehrpreis ist vielmehr als Aufwendung für einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.06.2019 – 5 K 189/18).

4. Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.12.2019 (Az.: 1 K 494/18 E) entschieden. Das FG hat die Revision zugelassen (Az. BFH: VI R 1/20).

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