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UebersalzDr. Marie Uebersalz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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Aktuelle Steuernews in Kürze

Steuertelegramm - 30.07.2020

1. Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau veröffentlicht
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde eine Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt (§ 7b EStG). Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG veröffentlicht. Hierin werden u.a. ausführlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erläutert. Zudem stellt die Finanzverwaltung ein Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) zur Verfügung.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 07.07.2020 – IV C 3-S 2197/19/10009 

2. Nachweis der Nutzung eines Pkw bei einem Investitionsabzugsbetrag
Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mindestens 90 % beträgt. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, ist der Umfang der betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2018 – 7 K 7287/16; anhängig beim BFH – III R 62/19

3. Bauabzugsteuer gilt auch für Freiland-Photovoltaikanlagen
Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.
Fundstelle: BFH-Urteil v. 07.11.2019 – I R 46/17; veröffentlicht am 09.07.2020

4. Kindergeld für behindertes Kind auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres 
Volljährige behinderte Kinder können einen Kindergeldanspruch über die Vollendung des 27. Lebensjahrs hinaus haben, wenn die Behinderung bereits vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen hat. Ein Gendefekt stelle nur dann eine solche Behinderung dar, wenn das Kind dadurch vor Erreichen der Altersgrenze schon an Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen gelitten habe, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.11.2019.
Fundstelle: BFH-Urteil vom 27.11.2019 – III R 44/17; veröffentlicht am 09.07.2020