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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Aktuelle Steuernews in Kürze

Steuertelegramm - 06.01.2021

1. Erbschaftsteuer | Verschonung von Betriebsvermögen

Der Verschonungsabschlag für den Erwerb von Betriebsvermögen fällt bei Veräußerung, bei Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des bisher gewährten Verschonungsabschlags.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 01.07.2020 - II R 19/18

Anmerkung: Erst die spätere Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter führt zu einer Betriebsaufgabe. Je nach Sachverhalt kann diese durchaus außerhalb der gesetzlich vorgesehenen „Nachbehaltensfristen“ von 5 Jahren für die Regelverschonung bzw. 7 Jahren für die Vollverschonung liegen.

2. Schenkungsteuer | Betriebsvermögen - Anzahlungen auf Sachleistungen

Der Begriff der anderen Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. ist auf solche Forderungen einzugrenzen, die auf Geld gerichtet sind. Auf Sachleistungen bezogene Anzahlungen sind demnach kein Verwaltungsvermögen.
Fundstelle: FG Münster, Urteil vom 22.10.2020 - 3 K 2699/17

Anmerkung: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Auslegung des Begriffs „andere Forderungen” auch für den seit der Erbschaftsteuerreform 2016 geltenden § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG von Bedeutung ist.

3. Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetruges

Ist nicht nachgewiesen, dass ein Steuerbetrug im Rahmen von Umsatzsteuerkarussellketten begangen wurde, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.

Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die den Vertrauensschutz des § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 11.03.2020 - XI R 38/18

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