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BeyerThomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Alarm: Die Schlussrechnung kommt!

Baurecht - 08.03.2017

Beim VOB/B - Vertrag gilt gemäß § 12 (5) Nr. 1 VOB/B für den Fall, dass keine Abnahme verlangt wird, dass die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen gilt.

Eine Fertigstellungsmitteilung ist auch in einer abschließenden Rechnung zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn diese nicht als Schlussrechnung bezeichnet wird.

Gibt der Auftraggeber dann notwendige Erklärungen (z.B. ausdrückliche Abnahmeverweigerung, Vorbehalt bekannter Mängel oder die Geltendmachung einer Vertragsstrafe) nicht innerhalb von zwölf Werktagen ab, so ist von einer (fiktiven) Abnahme ohne jeglichen Vorbehalt auszugehen.

Ansprüche wegen bekannter Mängel kann der Auftraggeber dann nur noch eingeschränkt und eine Vertragsstrafe überhaupt nicht mehr geltend machen. Daher: Augen auf, wenn die Schlussrechnung kommt!