Wie kann ein Nachtrag für geänderte oder zusätzliche Leistungen begründet werden? Die Regelungen in § 2 VOB/B sind nach der neueren Rechtsprechung keine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Nachtragshöhe. Welche Schwierigkeiten das bereiten kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Koblenz.
Der BGH hat bereits in 2019 entschieden, dass § 2 Abs. 3 VOB/B keine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Nachtragshöhe bei Mehr- oder Minderleistungen ist. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten deshalb für die zusätzlichen Mengen die „tatsächlich erforderlichen Kosten“ mit „angemessenen Zuschlägen“. Seit dieser Entscheidung mehren sich die Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die dies auch für die Fallgruppen der geänderten Leistungen oder der zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B bejahen.
Was dies in der Praxis bedeutet, zeigt sich an folgendem Beispiel zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.06.2022:
Ein Tiefbauunternehmer musste infolge von Planungsänderungen die 3-fache Menge von Kopflöchern herstellen. Er machte einen Anspruch auf Bauzeitverlängerungskosten und unter Berufung auf seine angeblich nicht auskömmliche Kalkulation einen Mehraufwand für die zusätzlichen Kopflöcher als Sachnachtrag geltend. Im Ergebnis erhielt der Unternehmer gar nichts. Warum? Das OLG führt aus, dass er entweder seine Vergütung für die Kopflöcher mit den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge hätte berechnen können oder aber den Preis aus seiner wirklichen Urkalkulation, die dem Vertragspreis zugrunde lag. § 650c Abs. 2 BGB lässt es zu, dass sich der Unternehmer auf seine Kalkulation beruft. Hier hatte der Unternehmer (vergeblich) versucht, sich an seine Urkalkulation zu klammern und diese um die vermeintliche Unauskömmlichkeit zu bereinigen. Die tatsächlich erforderlichen Kosten hatte er damit nicht dargelegt. Dies musste ebenso schiefgehen, wie die abstrakte Berechnung von Kosten der Bauzeit. Die mit dem Nachtrag verursachten geänderten oder höheren zeitabhängigen Kosten hätten mit den tatsächlich erforderlichen Kosten im eigentlichen Nachtrag berechnet und konkret nachgewiesen werden müssen.