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BeyerThomas Beyer
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Baurecht - 09.03.2016

Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll ein § 650 s in das BGB eingefügt werden. Danach soll eine Inanspruchnahme des Architekten/Ingenieurs auf Schadensersatz wegen Mängeln am Bauwerk im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer erst zulässig sein, wenn der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage ist eine an den bauausführenden Unternehmer gerichtete Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Architekten/Ingenieurs durch den Auftraggeber.

Durch eine etwaige Einführung des § 650 s in das BGB wird somit nur eine unbedeutende Formalie geschaffen, die im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt/Ingenieur und bauausführendem Unternehmen nichts an der Bevorzugung der Inanspruchnahme des Architekten/Ingenieurs ändern wird.
Der Gesetzgeber will somit im Ergebnis an der viel kritisierten gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt/Ingenieur und bauausführendem Unternehmer festhalten. Schade.