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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Allgemeines Zivilrecht – Erst zeigen, dann Gewährleistung

News - 04.07.2010

Wer als Käufer wegen einer mangelhaften Kaufsache eine Nachbesserung verlangt, muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 310/08) entschieden.

In dem entschiedenen Fall erwarb der Käufer vom Händler einen Neuwagen. Der Käufer beanstandete kurz nach Übergabe des Fahrzeugs Fehler an der Elektronik, verweigerte aber eine Vorstellung des Wagens beim Verkäufer. Er argumentierte, der Verkäufer solle sich mit der Lieferung eines neuen Wagens einverstanden erklären, bevor er dem Händler das Fahrzeug zur Prüfung zur Verfügung stelle.

Darauf brauche sich der Händler nicht einzulassen, entschied der BGH: Von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und zu dessen Beseitigung hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss. Käufer sollten dem Verkäufer nach diesem Urteil also zunächst die Überprüfung des Kaufgegenstandes ermöglichen, bevor dem Verkäufer eine Frist zur Abstellung des Mangels gesetzt und der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wird.