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EichhornDr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Altlastensanierung – Haftungsbegrenzung für Grundstückseigentümer

News - 10.04.2000

Der Eigentümer eines Grundstückes kann auch dann zur Sanierung von Altlasten herangezogen werden, wenn er die Verunreinigung nicht selbst verursacht hat und der Verursacher unbekannt oder mittellos ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Haftung des Eigentümers aus Zumutbarkeitsgründen auf den Verkehrswert des Grundstückes begrenzt sei. Damit wird eine jahrzehntelange Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte korrigiert, die eine Haftungsbegrenzung erst bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Eigentümers angenommen hatten.

 

Unbegrenzt bleibt die Haftung des Eigentümers für Altlasten auch nach der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wenn er das Risiko kannte. Bei fahrlässiger Unkenntnis kommt es im Einzelfall auf den Grad der Fahrlässigkeit an. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird sich daher nur begrenzt auswirken, wenn beim Erwerb eines Grundstückes die gewerbliche Vornutzung bekannt war.

 

Die Behörden werden nunmehr jeden Einzelfall genauer zu prüfen haben als bisher. Eine fachkundige Rechtsberatung kann Abwehrmöglichkeiten gegen Sanierungsanordnungen aufzeigen.