Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Aufgrund der hohen Kosten der Altlastensanierung ist es für die Durchführung von Konkursverfahren von besonderer Bedeutung, ob und in welcher Höhe die Konkursmasse für evtl. vorhandene Altlasten haftet, die noch vom Gemeinschuldner herrühren. Mittlerweile gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, nach der der Konkursverwalter die Altlastensanierung in voller Höhe als Masseschuld finanzieren muß, sofern die Altlast Bestandteil der Konkursmasse ist. Gleiches gilt für umweltgefährdende Betriebsrückstände, die sich in der Masse befinden. Der Konkursverwalter kann jedoch die Haftung der Masse für vom Gemeinschuldner übernommene Altlasten ausschließen, indem er das Betriebsgrundstück aus der Masse freigibt und den Besitz daran aufgibt.