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MeyerGunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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America First!

Kommunalabgabenrecht - 04.05.2026

Wenn es um Hunde geht, wird es schnell emotional – und manchmal auch juristisch haarig. Nicht jede Einordnung durch Behörden hält dabei einer genaueren Prüfung stand, wie ein aktueller Fall zeigt:

Seine Hunde seien reinrassige American Bullys, beharrte das Herrchen. Und ein American Bully sei doch keine Kreuzung aus einem American Pitbull Terrier mit dem American Staffordshire Terrier! Das sah die Wohnsitzgemeinde des Herrchens anders und erhob eine höhere Hundesteuer.
Der American Bully sei ein „gefährlicher Hund“ im Sinne ihrer Hundesteuersatzung, selbst wenn diese den American Bully nicht ausdrücklich als „gefährlichen Hund“ anführe. Es handele sich um eine Kreuzung aus jenen amerikanischen Terriern, die laut Hundesteuersatzung mit einer höheren Abgabe für „gefährliche Hunde“ belegt werden dürften.

Hier nahm das Verwaltungsgericht Oldenburg die Gemeinde an die Leine. Zu Recht, wie das Nds. Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 17.02.2026 (9 LA5/25) bestätigte. Die Gemeinde müsse den Begriff einer Kreuzung aus „gefährlichen Hunden“ eng auslegen. Dies gebiete die Besonderheit des niedersächsischen Hunderechts. Anders als viele andere Bundesländer stufe das Nds. Hundegesetz bestimmte Hunderassen nicht mehr per se als gefährlich ein („Kampfhunde“). In Niedersachsen muss die Fachbehörde den konkreten „Kampfhund“ als gefährlichen Hund förmlich festsetzen. Die bloße Rassenzugehörigkeit reiche nicht mehr aus.

Daher sei der American Bully keine Kreuzung zwischen dem American-Staffordshire-Terrier, dem Staffordshire-Bullterrier, dem Bullterrier oder Bullterrier untereinander, wie es die Hundesteuersatzung der Gemeinde vorsah. Ob die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn die Hundesteuersatzung zusätzlich auch Kreuzungen „mit anderen Hunden“ als Variante vorgesehen hätte, ließ das Nds. OVG offen. Ohne diese Variante sei der Kreuzungsbegriff erst recht eng auszulegen.