Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Schadensersatzansprüche wegen der Ausweisung von Altlastenflächen als Baugebiet im Einzelfall nur dann begründet sein, wenn von der Altlast für die Wohnbevölkerung oder die im Plangebiet arbeitende Bevölkerung konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen.
Unterläßt die Gemeinde eine Kennzeichnung der Altlast im Bebauungsplan, haftet Sie nicht für Mehraufwendungen des Bauherrn, die durch Aushub und Abtransport der Altlast verursacht werden, da die Kennzeichnungspflicht nicht dem Schutz des späteren Bauherrn dient.
Damit ist die Haftung der Gemeinden gegenüber der ursprünglichen Rechtsprechung der Instanzgerichte deutlich eingeschränkt. Amtshaftungsansprüche bestehen in der Regel nur noch gegenüber denjenigen, die eine konkrete Gesundheitsgefährdung einer auf ihren Grundstücken vorhandenen Altlast geltend machen können.