Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Markenherstellern sind sie ein Dorn im Auge: Auf Internetplattformen wie Amazon, ebay oder Rakuten finden sich auch hochwertige Produkte zu niedrigen Preisen. Um den hierdurch ausgeübten Preisdruck auf die eigenen Vertriebshändler zu dämpfen, haben praktisch alle Markenhersteller Regelungen in ihre Vertriebsverträge aufgenommen, die es ihren autorisierten Händlern verbieten, Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen.
Über die Zulässigkeit einer solchen Klausel hatte nun der Europäische Gerichtshof zu entscheiden (Urteil vom 06.11.2017, Az. C-230/16, Rechtssache Coty Germany GmbH ./. Parfümerie Akzente GmbH).
Mit seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass das europarechtliche Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die es autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren verbietet, beim Verkauf der betreffenden Waren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten. Es müssen allerdings folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Die Klausel soll das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen, b) sie wird einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt, und c) sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel, das Luxusimage der Waren sicherzustellen.
Damit hat es der EuGH den Markenherstellern etwas einfacher gemacht, den Vertrieb der eigenen Produkte über Internetplattformen zu verhindern.