Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen schriftlich abgeschlossen werden, sonst sind sie kündbar. Dazu genügt nicht, die letzte Seite eines mehrseitigen Textes zu unterschreiben. Ein mehrseitiger Vertrag muß so geheftet werden, daß sich die Seiten nicht ohne teilweise Zerstörung trennen lassen, oder er muß auf allen Seiten unterschrieben werden, und der gedankliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Seiten muß durch einen entsprechenden Text hergestellt werden (z.B. "Seite 3 zum Vertrag vom 11.01.1996 zwischen ...").
Derartige Anforderungen gelten für alle Verträge, bei denen das Gesetz Schriftform vorschreibt. Aus Beweisgründen ist es aber sinnvoll, auch bei anderen mehrseitigen Verträgen so vorzugehen.