Sebastian Staats
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Ein Auftragnehmer (AN) macht bei einem VOB/B-Vertrag eine Nachtragsposition für die Entsorgung von Bohrwasser geltend, die vom Auftraggeber (AG) als bloße Nebenleistung angesehen und nicht bezahlt wird. Der AN hatte die streitige Position in seinem Nachtrag „auf Nachweis zuzüglich der Zuschläge gemäß Urkalkulation“ angeboten. Er fordert vom AG im Wege der einstweiligen Verfügung Zahlung von 80% der abgerechneten Vergütung gem. § 650c Abs. 3 BGB.
Das OLG Celle (Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 238/24) weist in zweiter (und letzter) Instanz im einstweiligen Verfügungsverfahren die Ansprüche zurück: Ein Nachtragsangebot „auf Nachweis zuzüglich der Zuschläge gemäß Urkalkulation“ genüge nicht den Anforderungen des § 650b BGB.
Das Vorliegen eines Nachtragsangebots nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Besteller durch das Angebot in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Fall einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Das Angebot soll ein Berechnungsmaßstab der tatsächlich erforderlichen Kosten sein und damit die Möglichkeit für den Unternehmer einschränken, durch Spekulationen ungerechtfertigte Preisvorteile zu erzielen.
Diese Entscheidung zeigt erneut, dass das BGB-Nachtragssystem auf Leistungsänderungen nach § 650b BGB zugeschnitten ist und nur bedingt auf die Nachtragsregelungen der VOB/B angewandt werden kann. Die vom OLG aufgestellten formellen Voraussetzungen für das Preisangebot nach § 650b BGB sind so erstmalig konkretisiert worden.
In der Sache ist das OLG unserer Argumentation für den AG gefolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Formulierung „kalkulatorische Blackbox“ für das Angebot übernommen. Hätte der AN das Angebot als Einheitspreisangebot formuliert und z.B. durch ein Einheitspreisverzeichnis der Entsorgungsfirma beziffert, wäre der Nachtrag im Verfügungsverfahren wohl durchgegangen.