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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
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Anfragen im Vergabeverfahren

News - 02.01.2003

Mit einem in der Vergabepraxis nicht ungewöhnlichen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 23.07.01 - 1 Verg 2/01) zu befassen. Im Zuge der Ausschreibung von Dämmarbeiten war ein bestimmtes Material vorgeschrieben. Ein Bieter erkannte, dass die geforderte Leistung auch mit einem anderen, technisch höherwertigen, aber dennoch preisgünstigeren Material erbracht werden konnte, und fragte bei der Vergabestelle an, ob er ein Nebenangebot mit diesem Alternativmaterial abgeben könne. Die Vergabestelle teilte mit, es werde ausschließlich das ausgeschriebene Material akzeptiert.

 

Daraufhin unterließ der Anfrager die Abgabe eines Nebenangebotes. Zu seiner Überraschung sollte dann doch der Auftrag an einen Konkurrenten vergeben werden, der ohne

Nachfrage ein Nebenangebot mit dem besseren und preisgünstigeren Material angeboten hatte. Der benachteiligte Bieter griff die Entscheidung der Vergabestelle an und erhielt vor dem Oberlandesgericht in letzter Instanz Recht: Jeder Bieter hat das Recht, sachdienliche zusätzliche Auskünfte zu erfragen. Die Vergabestelle hat die Anfragen vollständig und richtig zu beantworten. Der Bieter darf auf die Richtigkeit solcher Auskünfte vertrauen. Die Entscheidung hat zwei Konsequenzen:

 

 Werden während des laufenden Vergabeverfahrens Auskünfte erteilt, sind diese zur Wahrung der Transparenz und zur Beachtung des Wettbewerbsprinzips allen Bietern zur Kenntnis zu geben;

 Erkennt ein Unternehmer Einsparpotenziale, z. B. durch alternative Materialauswahl, so sollte er ohne Nachfrage ein Nebenangebot einreichen. Fragt er im Vorfeld an, so riskiert er seinen Wettbewerbsvorteil. Denn die Vergabestelle muss dann die anderen Bieter davon informieren.