Für Ausbaumaßnahmen an Straßen können in Niedersachsen Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Dabei wird zwischen drei Kategorien innerörtliche Straßen unterschieden: der Anliegerstraße, der Innerortsstraße und der Durchgangsstraße. Je höher der Anliegerverkehr in einer Straße, desto höher fällt die Beitragsbelastung für die Anlieger aus. Für Anliegerstraßen ist in der Regel eine Kostenbeteiligung der Anlieger, der sog. Anliegeranteilssatz, von 70 % bis 75 % üblich.
Ausgehend von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015, Az.: 9 LB 132/12, meint das Verwaltungsgericht Göttingen nun (Urteil vom 09.07.2015, Az.: 3 A 144/12), bei einem Anliegeranteilssatz von 75 % müsse der Anliegerverkehr in der Straße nicht nur überwiegen, sondern ganz überwiegen. Bei einem bloßen Überwiegen wäre nur ein geringerer Anteilssatz - etwa 60 % - vorteilsgerecht. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Erkenntnis durchsetzt. Sie würde zumindest zu Neuerungen im Beitragsrecht führen, weil ein einheitlicher Anliegeranteilssatz dann nicht mehr möglich wäre. Ist schon jetzt eine Quantifizierung des Anliegeranteils in den meisten Fällen schwierig, wäre dies bei gebotener weiterer Differenzierung nochmals deutlich erschwert.