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OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Anpassungsbedarf für Personengesellschaftsverträge seit dem 01.01.2024

Gesellschaftsrecht - 05.09.2024

Das MoPeG hat mit Wirkung zum 01.01.2024 das Recht der Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG) grundlegend geändert. Das neue Gesetzesrecht gilt unmittelbar dann, wenn der Gesellschaftsvertrag bislang nichts Abweichendes regelt. Gesellschafter sind damit kraft Gesetzes automatisch einer ungewollten neuen Rechtslage unterworfen. Beispiele:

  • Bisher bemaßen sich Stimmrecht und Gewinnanteil nach Köpfen. Nunmehr richtet sich beides vorrangig nach dem (variablen!) Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge (§ 709 BGB). Dies kann zu einer Verschiebung der Beteiligungsquoten führen.
  • Bislang führte die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters bei der GbR zu ihrer Auflösung. Nunmehr scheidet der betroffene Gesellschafter aus und die Gesellschaft wird von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (§ 723 BGB). Ferner ist eine Kündigung nach neuem Recht bei der GbR nur noch mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres statt wie bislang jederzeit möglich. Regelt ein Gesellschaftsvertrag die Folgen einer Kündigung oder des Todes eines Gesellschafters nicht, kann jeder Gesellschafter bis zum Ablauf des 31.12.2024 verlangen, dass diese Umstände weiterhin die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen.
  • Bislang bestand keine Verpflichtung, Gewinne vollständig auszuschütten. Nunmehr gilt das Vollausschüttungsgebot (§ 718 BGB). Danach haben die Gesellschafter sofort einen Anspruch auf anteilige Ausschüttung. Dieser Anspruch ist bei der Gesellschaft als Verbindlichkeit auf dem Darlehenskonto und nicht mehr wie bisher auf dem Kapitalkonto zu verbuchen und erhöht damit das Fremdkapital. Dies betrifft auch stehengelassene Gewinne aus zurückliegenden Jahren.
  • Die Informationsrechte von Kommanditisten wurden massiv gestärkt. Ihnen wird nunmehr neben dem Recht auf Aushändigung des Jahresabschlusses und Einsichtnahme in die zugehörigen Geschäftsunterlagen auch ein Recht auf Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten gewährt (§ 166 HGB).

Angesichts der „Zwangsbeglückung“ durch den Gesetzgeber dürften viele Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften aktuell nicht mehr passen. Die Gesellschafter sind gut beraten, ihre Gesellschaftsverträge zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.