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Ansparabschreibung "Ärger vorprogrammiert ?"

News - 02.07.1996

Nach § 7 g EStG besteht ab 1995 die Möglichkeit einer gewinnmindernden Rücklage in Höhe von 50 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts, das der Steuerpflichtige bis zum Ende des 2. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Wenn die Investition nicht durchgeführt werden sollte, ergibt sich eine Zwangsauflösung mit 6 %igem Zuschlag. Die Ansparabschreibung bringt kleinen und mittleren Firmen Liquidität ins Haus.

 

Die Oberfinanzdirektion Hannover zeigt erstmals in ihrer Verfügung vom 27.06.1995 einige wichtige Punkte auf, an denen später die Anerkennung der Investitionsabsicht bzw. -planung scheitern kann:

 

[Der Steuerpflichtige muß die Investitionsabsicht und die Konkretisierung glaubhaft machen. Hierfür ist eine Benennung des Wirtschaftsguts des beabsichtigten Zeitpunktes und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erforderlich.]

[Jede einzelne beabsichtigte Maßnahme führt zu einer eigenständigen Rücklage. Jede gebildete Rücklage ist hinsichtlich der Laufzeit und des Gewinnzuschlags getrennt zu betrachten.]

[Bei jeder gebildeten Rücklage ist zu prüfen, ob die geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen übereinstimmen. Dabei ist vom Erfordernis der Funktionsgleichheit auszugehen.]

 

Das Zauberwort heißt also diesmal "Funktionsgleichheit". Wer etwas anderes kauft als in der "Investitions-Glaubhaftmachung" angegeben, muß den 6 %-Zuschlag zahlen, obwohl er investiert hat. Diese Besonderheiten sollten mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.