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Anspruch auf Beseitigung eines Abwasserkanals

News - 01.07.1998

In einem vom Verwaltungsgerichtshof München entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde versehentlich einen Abwasserkanal nicht in die öffentliche Straße, sondern in den Randbereich des angrenzenden Privatgrundstückes verlegt. Als die Gemeinde ihren Irrtum bemerkte, setzte sie die für den Abwasserkanal benötigte Fläche im Bebauungsplan als Fläche für Leitungsrechte im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB fest. Nachdem Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer über die Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit gescheitert waren, klagte der Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht auf Beseitigung des Abwasserkanals. Das Gericht gab der Klage statt, die Berufung der Gemeinde wurde zurückgewiesen. Gemeinden und Zweckverbänden, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, kann nur geraten werden, beim Scheitern von Vertragsverhandlungen umgehend ein Enteignungsverfahren und ggf. eine vorzeitige Besitzeinweisung zu beantragen. Hätte die Gemeinde im vorbenannten Fall rechtzeitig reagiert, wäre die Klage voraussichtlich abgewiesen worden.