Parteien suchen für ihre Wahlveranstaltungen in der Regel den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Nicht jede Partei ist aber willkommen. Die Entscheidungsfreiheit einer Kommune über den Zugang zu ihren Einrichtungen ist jedoch nicht unbeschränkt. Eine Ablehnung führt in der Regel zu gerichtlichen Verfahren, die nicht selten für den Antragsteller erfolgreich sind. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat jedoch kürzlich einer niedersächsischen Stadt Recht gegeben, die eine Wahlkampfveranstaltung in ihren öffentlichen Einrichtungen ablehnte.
Die Besonderheiten des Falls waren: der Antragsteller konnte keinen Sitz im Hoheitsgebiet der Stadt nachweisen und die betreffende Stadt konnte auch glaubhaft nachweisen, dass sie auch bisher keiner Partei Zugang zu ihren Einrichtungen für Wahlkampfveranstaltungen gewährt hat. Vielmehr wurden die Einrichtungen ganz überwiegend privat und zu unpolitischen Zwecken genutzt.
Eine Ausnahme für Ortsfremde aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schied daher auch aus. Auch besteht kein Überlassungsanspruch, wenn eine Einrichtung übergangsweise aus organisatorischen Gründen für Veranstaltungen mit Publikumsverkehr nicht zur Verfügung steht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.03.2019, Az.: 10 ME 40/19).