Finanzämter, Landesversicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften versuchen zunehmend sich Einnahmequellen zu erschließen, in dem sie Unternehmer als "Scheinselbständige" und damit als Arbeitnehmer qualifizieren.
Der Ein-Mann-Betriebsinhaber, für einen Auftraggeber tätig, wird nicht gefragt, ob er weiterhin selbständig bleiben will; er wird zum Arbeitnehmer gemacht. Dies bringt zusätzliche Umsatzsteuer in die Staatskasse, weil der Auftraggeber die Vorsteuer aus den Rechnungen des Ein-Mann-Betriebes nicht mehr abziehen darf.
Die Behauptung "Scheinselbständigkeit" kann auch von ehemaligen Mitarbeitern geltend gemacht werden, um in den Genuß von Kündigungsschutzvorschriften zu kommen.
Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichte setzen sich über Vertragsbestimmungen zur freien Mitarbeit mit dem Argument hinweg, es käme für die Einordnung eines Vertrages als Arbeitsvertrag oder Vertrag über selbständige Arbeit nicht darauf an, wie die Parteien das jeweilige Vertragsverhältnis bezeichnet haben, sondern wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen sei.
Diese Linie soll nun als Gesetz festgeschrieben werden. Seit Ende 1996 liegt ein Gesetzentwurf des Antrags der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen vor. Das Gesetz soll vermeiden, daß durch die Vortäuschung von Selbständigkeit und die Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften den Sozialversicherungssystemen Beiträge in erheblichem Umfang entzogen werden. Gemeinsam mit dem Kriterienkatalog für nicht selbständige Arbeit soll eine widerlegbare Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis eingeführt werden (Beweislastumkehr). Die Bundestagsfraktion der SPD übernahm das Gedankengut in einem eigenen Gesetzesentwurf.
Selbst ohne gesetzliche Regelung ist damit zu rechnen, daß es zu einer Einengung des Begriffs "Selbständigkeit" durch die Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichte kommen wird. Voraus-blickend sollten Verträge über eine selb-ständige Zusammenarbeit mit Einzel-personen eingeschränkt wer-den.