Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Ein abgelehnter Stellenbewerber hat nach einer bisher nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls welche Kriterien für seine Entscheidung maßgeblich gewesen sind.
Im konkreten Fall sah sich eine in der Russischen SSR geborene ältere Stellenbewerberin gleich dreifach, und zwar wegen des Geschlechts, des Alters und der Herkunft diskriminiert und führte als Indiz für die Diskriminierung die „Weigerung“ des Arbeitgebers an, die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.
Das BAG folgt mit seinem Urteil vom 25.04.2013 (8 AZR 287/08) dem Europäischem Gerichtshof (Urteil vom 19.04.2013, C-415/10).
Es stellt zugleich klar, dass die Nichterteilung der Auskunft für sich genommen kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung ist, um eine Beweislastumkehr (§ 22 AGG) auszulösen.
Ein Arbeitgeber kann und sollte in der Regel unterlegenen Bewerbern keine Auskünfte über den Ausgang und die Kriterien des Bewerbungsverfahrens erteilen. Das spart Arbeit und vermeidet Angriffsflächen. Wichtig ist, alle Mitarbeiter, an die sich ein Bewerber schriftlich oder telefonisch wenden könnte, entsprechend zu instruieren.