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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht: Arbeitgeberdarlehen - Ende mit Schrecken?

News - 05.01.2014

Häufig gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein (zinsgünstiges, langfristiges) Darlehen, um diesem aus einer Finanzklemme zu helfen. Hierdurch wird der Arbeitnehmer fester an das Unternehmen gebunden. Der Arbeitgeber behält die laufenden Raten vom monatlichen Nettoentgelt ein. Das Arbeitseinkommen ist somit eine Art „Sicherheit“ für die Rückzahlung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wegfall der „Sicherheit“ soll das Restdarlehen regelmäßig sofort fällig werden oder sofort fällig gestellt werden können (Fälligkeitsklausel).

 

Diese Fälligkeitsklauseln wurden bisher als wirksam angesehen.

 

Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 829/12) entschieden, dass eine solche Klausel nur wirksam ist, wenn die Gesamtfälligkeit bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist. Im zu entscheidenden Fall fehlte es (wie bisher üblich) an einer solchen Einschränkung. Der Ex-Arbeitnehmer konnte das Darlehen weiter in Raten tilgen.