Roberta Staats
Rechtsanwältin
Mediatorin (DAA)
Fachanwältin für
Arbeitsrecht
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Nach dem Gesetz erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die gesetzliche Regelung war bisher nicht geklärt. Insbesondere bestand für den Entleiher das Risiko der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer. Diese Sorge hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.12.2013 (Az.: 9 AZR 51/13) genommen. Es entschied, dass eine nicht mehr vorübergehende Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer begründet.
Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, um den Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern zu sanktionieren. Der Gesetzgeber habe im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bewusst auf Sanktionen für den Fall verzichtet, dass Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft überlassen werden. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer komme ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers in Betracht.
Die spannende Rechtsfrage, wann eine Überlassung vorübergehend ist, beantwortete das Bundesarbeitsgericht nicht. Insofern besteht weiter Klärungsbedarf im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.