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StaatsRoberta Staats
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Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung - neue Risiken für Entleiher

News - 09.01.2013

Seit 2011 dürfen Arbeitnehmer nur noch „vorübergehend“ überlassen werden. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Es liegt nahe, das Merkmal „vorübergehend“ als eine zeitliche Begrenzung des Einsatzes eines bestimmten Leiharbeitnehmers bei einem bestimmten Entleiher zu verstehen.

 

Viele Landesarbeitsgerichte, u. a. das LAG Niedersachsen, beziehen hingegen das Merkmal „vorübergehend“ auf die Art der Arbeit, die der Leiharbeitnehmer beim Entleiher zu verrichten hat. Die Überlassung sei dann nicht „vorübergehend“, wenn der Leiharbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werde/ er eine Stammkraft ersetze.

 

Einige Gerichte gehen ferner davon aus, dass im Fall der nicht „vorübergehenden“ Überlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22.11.2012; Az.: 11 Sa 84/12; Revision beim Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 51/13).

 

Bis das Bundesarbeitsgericht geklärt hat, wann eine Überlassung als vorübergehend gilt und welche Rechtsfolgen eine nicht „vorübergehende“ Überlassung nach sich zieht , bleibt die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf „Stammarbeitsplätzen“ ohne besonderen Grund, etwa die Vertretung eines erkrankten Stammarbeitnehmers, riskant.