Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Die deutsche Regelung, dass der Urlaubsanspruch in jedem Fall spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres erlischt (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubgesetz, BUrlG), ist gemäß Urteil des EuGH europarechtswidrig, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Urlaub infolge Krankheit nicht nehmen konnte (siehe Mandanteninformation Januar 2009).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nicht die Korrektur des Bundesgesetzgebers abgewartet, sondern überraschend schnell und „fügsam“ im Sinne des EuGH entschieden: Das BUrlG könne und müsse im Sinne des EuGH europarechtskonform fortgebildet werden. Hierbei könne zwischen dem europarechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen (= gesetzlicher Urlaub) und darüber hinaus gewährtem Urlaub (= Mehrurlaub) unterschieden werden (Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).
Die Entscheidung hat (mindestens) folgende Konsequenzen: Viele Langzeiterkrankte werden Ansprüche auf Urlaub/Urlaubsabgeltung geltend machen. Es wird zu klären sein, ob der Urlaub tatsächlich allein wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob nicht (zumindest) der Mehrurlaub verfallen ist. Arbeitsverträge sollten künftig zwischen dem gesetzlichen Urlaub und Mehrurlaub differenzieren. In Einzelfällen wird eine krankheitsbedingte Kündigung zur Vermeidung von „Urlaubsbergen“ erwogen werden müssen.